Spenden

Liebe Heikendorfer Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Sie werden sich sicher erinnern, dass in den Jahren 2015/16 von einer Gruppe Heikendorfer Bürgerinnen und Bürger ein erfolgreiches Bürgerbegehren gegen eine mögliche Bebauung der dem Bund gehörenden Schlosskoppel durchgeführt wurde. Die politischen Gremien haben daraufhin das für die Schlosskoppel bereits eingeleitete B-Planverfahren wieder aufgehoben.

Hintergrund des Bürgerbegehrens war schon damals die zunehmende Besorgnis, dass selbst die nur noch wenigen fördeufernahen Flächen, die sich in öffentlicher Hand befinden, nach und nach insbesondere für den Wohnungsbau verkauft und damit für das Allgemeinwohl für immer verloren gehen werden. Wir wollen letztlich auch im Interesse unserer Kinder und nachfolgender Generationen dauerhaft verhindern, dass auch bei uns alle Uferflächen zugebaut werden. Das ist jetzt dringender als zuvor, da trotz der Unterstützung durch das Amt und die Gemeinde Bestrebungen im Gange sind, die Schlosskoppel in Bauland zu verwandeln. Wir hingegen streben an, die Schlosskoppel als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen und so dauerhaft ein arten- und strukturreiches Grünland zu erhalten.

Die inzwischen erweiterte Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern hat daher für den Bereich unserer Gemeinde eine gemeinnützige „Bürgerstiftung Fördeufer Heikendorf“ ins Leben gerufen mit dem Ziel, die noch verbliebenen und nicht bebauten Flächen in unmittelbarer Wasserlage dauerhaft für die Allgemeinheit zu erhalten. Das soll durch Anpachtung oder Ankauf und Pflege geschehen. Nur dadurch kann die landschaftliche Schönheit des Fördeufers mit ihren geologisch, ökologisch und kulturgeschichtlich wertvollen Flächen auch auf Dauer als Naherholungsraum erhalten bleiben.

Eine selbstständige, gemeinnützige Bürgerstiftung will als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft das Gemeinwesen stärken. Unsere Stiftung hat am 08.10.2024 durch die Genehmigung der Innenministerin ihre Rechtsfähigkeit erlangt. Sie kann durch Zustiftungen ihr Kapital noch erhöhen und durch Spenden wirtschaftlich gestärkt werden. Sowohl Zustiftungen als auch Spenden werden von der Finanzverwaltung steuerwirksam anerkannt. Die Beteiligung an unserer Stiftung ist also auch steuerlich sehr interessant. Lassen Sie sich hierzu auch von Ihrem Steuerberater näher informieren.

Nach diesen vorausgeschickten Erläuterungen wenden wir uns nun mit der Bitte an Sie, die Bürgerstiftung Fördeufer Heikendorf als Mitstifter/in oder als Spender/in zu unterstützen. Zu dem Unterschied zwischen einer Zustiftung und einer Spende verweisen wir auf das Faktenblatt Zustiftung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen unter www.stiftungen.org.

DOWNLOAD Formular Spenden-Bestätigung

Bürgerstiftung Fördeufer Heikendorf

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie unsere Bürgerstiftung als eine kompetente Institution der Bürger/innen für die Gestaltung des Fördeufers in unserer Gemeinde wirtschaftlich unterstützen würden. Unsere Bankverbindung lautet:

Bürgerstiftung Fördeufer Heikendorf
DE75 2003 0000 0040 1184 57
BIC: HYVEDEMM300
HypoVereinsbank
Verwendungszweck: Stiftungskapital

Zusätzlich könnten Sie natürlich in der Bürgerstiftung auch aktiv mitarbeiten und Ihre Ideen und Anregungen einbringen. Darüber würden wir uns besonders freuen.

Mit freundlichen Grüßen,

Der Vorstand: Bettina Bertram – Michaela Brechtel – Hartmut Kaiser

Anhang:

Steuerliche Aspekte bei Beteiligung an einer gemeinnützigen Bürgerstiftung

  1. Attraktiver Sonderausgabenabzug für Beteiligung am Stiftungskapital von bis zu 1 Mio. Euro pro Ehegatte im 10-Jahres-Zeitraum;
  2. oder allgemeiner Spendenabzug bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte pro Jahr.
  3. Unternehmensspender:
    bis zu 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter.
  4. Erbschaftssteuer:
    Diese erlischt rückwirkend, soweit Vermögenswerte, die durch Erwerb von Todes wegen oder Schenkung dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden (§ 29 I Nr. 4 ErbStG).

Bitte stimmen Sie die Auswirkungen einer zugedachten Zuwendung an eine gemeinnützige Bürgerstiftung auf Ihre steuerliche Situation auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater ab.