
Die Bundesimmobilienanstalt als Eigentümerin der Schlosskoppel hat im vergangenen Herbst ein Bieterverfahren durchgeführt und plant den Verkauf an einen Investor, der auf der Schlosskoppel eine Bebauung mit sieben Luxuswohneinheiten plant. Den Zuschlag mit dem Höchstangebot hat die WIRO Grundbesitz GmbH erhalten, die derzeit das Gespräch mit der Gemeindevertretung sucht, um die Ortspolitiker*innen davon zu überzeugen, dass eine Teilbebauung deshalb im Interesse der Allgemeinheit liege, weil der Erhalt der unteren Teilfläche an der Förde einerseits und finanzielle Zuwendungen bzw. die Übernahme von Sanierungsmaßnahmen in beachtlicher Höhe anderseits in Aussicht gestellt werden.
Damit steht die bereits im Bauausschuss verhandelte Unterschutzstellung der Schlosskoppel als geschützter Landschaftsbestandteil wieder in Frage. Dabei waren sich alle Fraktionen in der Gemeindevertretung zuletzt einig, dass die Schlosskoppel durch die Verabschiedung einer Satzung als geschützter Landschaftsbestandteil insgesamt vor einer Bebauung bewahrt werden soll.
Hiergegen hat die Bundesimmobilienanstalt, Eigentümerin der Flächen der Bundesrepublik Deutschland, Einwände erhoben und zu Unrecht angedroht, die Gemeinde verklagen zu wollen, da die Unterschutzstellung in ihr Recht einer bestmöglichen wirtschaftlichen Verwertung eingreife. Das ist unzutreffend. Die Bundesimmobilienanstalt kann sich als juristische Person (Behörde) nicht auf das Grundrecht nach Art.14 Grundgesetz berufen, da dieses das Eigentum Privater schützt. Angesichts der rechtlichen Verpflichtung der Bundesimmobilienanstalt, nach den §§ 1a BImAG iVm § 2 BNatSchG die ökologischen Ziele des Bundes zu unterstützen, die in Naturschutzgesetzen näher konkretisiert werden, ist diese Sichtweise nicht gesetzeskonform. Dahinter steht die Absicht der Bundesimmobilienanstalt, für diese unbebaute Naturfläche Höchstpreise als Bauland zu erzielen. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Schlosskoppel um eine sog. Außenfläche, für die nach dem Landesnaturschutzgesetz eine Küstenschutzzone von 150 Meter gilt und danach eine Bebauung unzulässig ist.
Es gibt für die Gemeinde keine Veranlassung, einem Investor – und damit indirekt zugunsten der Bundesimmobilienanstalt als Verkäuferin – Bauland zu schaffen und damit rund die Hälfte dieser Naturfläche durch Versiegelung und Bebauung zu verlieren. Der Erhalt der Fläche insgesamt für die Biodiversität und als Naturschutzraum ist ein ökologischer Wert an sich. Sicherlich wäre eine naturschonende Zugänglichkeit der Fläche für die Bürger*innen wünschenswert, aber nicht zu dem Verlust eines erheblichen Teils der Fläche, wenn die Bundesimmobilienanstalt doch nach dem Gesetz verpflichtet ist, die mit Satzung als geschützter Landschaftsbestandteil festgelegten Ziele zu unterstützen. Dafür müssen keine faulen Kompromisse eingegangenen werden. Warum ein Investor in einer solchen Lage materielle Zusagen macht, kann jeder für sich selbst bewerten.